1. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Mindestens 1/3 der Fläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.
2. Die ökologische Gartenbewirtschaftung sollte vorrangig betrieben werden. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und dem Garten wieder zuzuführen. Der Gifteinsatz zur Unkrautvernichtung ist nicht erlaubt.
3. Die Anpflanzung von Gehölzen, die höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. Ausnahmen kann es bei einigen Obstbäumen geben.
4. Hecken zur Wegeabgrenzung und zum Nachbarn dürfen innerhalb der Anlage höchstens auf einer Höhe von 1,40 m gehalten werden.
5. Vögel und andere wild lebende Tiere finden in der Wallhecke Unterschlupf- und Brutmöglichkeiten. Sie darf deshalb ohne Zustimmung des Vorstandes weder verändert noch als Lagerplatz genutzt werden.
6. Im Kleingarten ist eine Laube mit höchstens 24 qm Grundfläche (einschliesslich überdachtem Freisitz) zulässig. Vor Baubeginn oder baulichen Veränderungen ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes erforderlich. Eine dauerhafte Bewohnung der Laube ist nicht gestattet.
7. Fäkalienbehälter oder Sickergruben dürfen im Kleingarten nicht installiert werden.
8. Eine den Nachbarn belästigende Geräuschentwicklung ist zu unterlassen. Lärmverursachende Gartengeräte und Maschinen dürfen werktags von 8.00 – 13.00 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr betrieben werden.
9. Die Benutzung der Strom- und Wasseranschlüsse ist nur mit den vom Verein hierfür vorgesehenen Zählern zulässig.
10. Ein künstlich angelegter Teich sollte höchstens eine Größe von 4 qm haben.
11. Eine Kleintierhaltung ist nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes möglich. Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen.
12. An der vom Vorstand beschlossenen Gemeinschaftsarbeit (Pflichtarbeit), hat sich jedes Vereinsmitglied mit der vereinbarten Arbeitsleistung (12 Stunden pro Garten und Jahr) zu beteiligen. Nicht geleistete Pflichtarbeit wird mit 10,– € pro Stunde in Rechnung gestellt.
13. Die Übergabe von Gärten und der Verkauf von Gartenlauben ist nur mit der Zustimmung des Vorstandes gestattet.